LAG Hamm - Urteil vom 02.11.2006
8 Sa 1332/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 357 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3943/04

Ordentliche Kündigung bei Diebstahl einer Trittleiter - Darlegungspflicht für Verfahrensverstoß bei Beweiserhebung

LAG Hamm, Urteil vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 1332/05

DRsp Nr. 2007/14316

Ordentliche Kündigung bei Diebstahl einer Trittleiter - Darlegungspflicht für Verfahrensverstoß bei Beweiserhebung

1. Die Partei, welche einen Verfahrensverstoß bei der Beweiserhebung geltend macht, hat jedenfalls darzulegen, dass die von ihr angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruhen kann, die Beweisaufnahme also möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn das reklamierte Recht (Anwesenheit einer Vertrauensperson bei gutachterlicher Untersuchung) beachtet worden wäre.2. Ist nach den bestehenden und auch dem Arbeitnehmer bekannten und von ihm in der Vergangenheit beachteten betrieblichen Regeln die Mitnahme von Gegenständen aus dem Betrieb nur auf der Grundlage eines entsprechenden Ausgabescheins zulässig, muss in dem Versuch der unberechtigten Mitnahme einer Trittleiter ein schwerer Pflichtenverstoß gesehen werden, welcher auch ohne vorangehende Abmahnung jedenfalls den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung rechtfertigt.