LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.05.2005
9 Sa 119/05
Normen:
BGB § 134 § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1154/04

Ordentliche Kündigung bei Morddrohung gegenüber Arbeitskollegin - Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis Ablauf der Kündigungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 119/05

DRsp Nr. 2005/12314

Ordentliche Kündigung bei Morddrohung gegenüber Arbeitskollegin - Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis Ablauf der Kündigungsfrist

Für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist spricht trotz Morddrohungen gegenüber einer Arbeitskollegin, dass die Arbeitnehmerin als allein erziehende Mutter von drei minderjährigen Kindern für sich selbst auf die Einkünfte aus ihrem Arbeitsverhältnis im besonderen Maße angewiesen ist, sie zum Kündigungszeitpunkt über 13 Jahre beschäftigt war, mit Ausnahme der beiden Drohungen keine Pflichtverletzungen während dieser Zeit ersichtlich sind und sie sich in Anwesenheit des Betriebsrates bei der Betroffenen entschuldigt hat.

Normenkette:

BGB § 134 § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen sowie einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung.

Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.12.2004 (dort S. 2 bis 5 = Bl. 43 bis 46 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,