LAG Niedersachsen - Urteil vom 25.05.2004
13 Sa 1989/03
Normen:
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; BetrVG § 102 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG § 19 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 207
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 02.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 179/03

Ordentliche Kündigung bei Tätlichkeiten gegenüber Mitarbeitern - ordentliche Betriebsratsanhörung trotz späterer Feststellung abweichenden Vorfallsdatums - Bewertung uneigentlichen Hilfsantrags auf Weiterbeschäftigung bei Klageabweisung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.05.2004 - Aktenzeichen 13 Sa 1989/03

DRsp Nr. 2005/6318

Ordentliche Kündigung bei Tätlichkeiten gegenüber Mitarbeitern - ordentliche Betriebsratsanhörung trotz späterer Feststellung abweichenden Vorfallsdatums - Bewertung uneigentlichen Hilfsantrags auf Weiterbeschäftigung bei Klageabweisung

»1. Das Berufungsgericht ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren an korrekte Tatsachenfeststellungen des Arbeitsgerichts gebunden.2. Tätlichkeiten gegenüber einer Mitarbeiterin können eine ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.3. Der Betriebsrat ist auch dann ordnungsgemäß angehört, wenn die Beweisaufnahme ergibt, dass die Vertragspflichtverletzung nicht an dem im Anhörungsverfahren mitgeteilten Datum, sondern früher erfolgt ist.4. Der uneigentliche Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung ist auch dann mit einer Monatsvergütung zu bewerten, wenn die Klage abgewiesen wird.«

Normenkette:

ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; BetrVG § 102 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG § 19 ;

Tatbestand:

Der Kläger beantragt die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 05.03.2003 nicht aufgelöst worden ist. Außerdem begehrt er vorläufige Weiterbeschäftigung.