ArbG Berlin, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 18513/06
Ordentliche Kündigung durch Insolvenzverwalter; verkürzte Kündigungsfrist bei ununterbrochener Betriebszugehörigkeit trotz vergleichsweiser Regelung zum Neubeginn des Arbeitsvertrages zu veränderten Bedingungen
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen 23 Sa 450/07
DRsp Nr. 2009/5459
Ordentliche Kündigung durch Insolvenzverwalter; verkürzte Kündigungsfrist bei ununterbrochener Betriebszugehörigkeit trotz vergleichsweiser Regelung zum Neubeginn des Arbeitsvertrages zu veränderten Bedingungen
1. Durch § 113InsO werden längere gesetzliche, tarifvertragliche und einzelvertragliche Kündigungsfristen verdrängt; eine sich im Einzelfall aus § 622 Abs. 2 Nr. 5BGB ergebende längere Kündigungsfrist ist nicht anzuwenden.2. § 113InsO stellt nicht darauf ab, wann dass Dienstverhältnis begründet worden ist; maßgeblich ist allein, dass ein Dienstverhältnis besteht, bei dem der Schuldner Dienstberechtigter ist, was auch dann der Fall, wenn der Insolvenzverwalter auf Grund der ihm gemäß § 80InsO übertragenen Rechtsposition Arbeitnehmer einstellt.
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