LAG Köln - Urteil vom 30.10.2008
7 Sa 543/08
Normen:
BGB § 26 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 612a; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3152/07

Ordentliche Kündigung durch Vereinsvorstand in Kleinbetrieb; Wiederholung formal mangelhafter Änderungskündigung

LAG Köln, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 543/08

DRsp Nr. 2009/18026

Ordentliche Kündigung durch Vereinsvorstand in Kleinbetrieb; Wiederholung formal mangelhafter Änderungskündigung

1. Lässt der Vorstand eines Vereins, ohne durch die Satzung dazu verpflichtet zu sein, die Mitgliederversammlung darüber abstimmen, ob ein bestimmter, sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz neu geschaffen und mit einem bestimmten Vorstandsmitglied besetzt werden soll, so geht er damit nicht ohne Weiteres eine Selbstbindung dahingehend ein, dass Jahre später die Kündigung des entsprechenden Arbeitsverhältnisses auch nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung möglich sein soll. 2. Wendet sich ein Arbeitnehmer gegen eine Änderungskündigung, die unter formalen Mängeln leidet, so verstößt der Arbeitgeber nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB, wenn er daraufhin die Änderungskündigung unter Vermeidung der vorherigen formalen Mängel nochmals wiederholt. 3. In einem Kleinbetrieb i.S.v. § 23 KSchG ist der Arbeitgeber von Gesetzes wegen von der Obliegenheit befreit, den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung in bestimmter Weise rechtfertigen zu müssen. Zwar kann auch eine solche Kündigung wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam sein. Dabei dürfen jedoch keinesfalls dieselben Maßstäbe angewandt werden wie im Rahmen des § 1 Abs. 2 KSchG.

Tenor: