Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten beendet worden ist.
Der Kläger, geboren am 14. Januar 1947, ist bzw. war bei der Beklagten seit dem 15. November 1982 beschäftigt, und zwar ab dem 10. August 1987 als Hoteldiener und Wagenmeister zu einem Bruttolohn von zuletzt EUR 1.700,00.
Seit dem Jahr 2002 kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien darüber, ob der Kläger Arbeitsanweisungen unberechtigt nicht befolgte - so die Beklagte - oder ob die Beklagte ein seit langem festgelegtes Aufgabengebiet des Klägers schrittweise zu verändern versuchte und dabei nicht ausreichend Rücksicht auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers nahm - so der Kläger -. Unter dem 2. August 2002 erteilte die Beklagte dem Kläger ein schriftliche Anweisung darüber, welche Aufgaben er als Wagenmeister/Hoteldiener zu erledigen habe (Bl. 22 - 24 d. A.).
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