LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.05.2008
6 Sa 42/08
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; BGB § 134 § 242 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 733/07

Ordentliche Kündigung im Kleinbetrieb nach Arbeitsunfall - Darlegungslast für Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 42/08

DRsp Nr. 2008/14895

Ordentliche Kündigung im Kleinbetrieb nach Arbeitsunfall - Darlegungslast für Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit

1. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen derjenigen Tatsachen, aus denen sich eine Treu- und Sittenwidrigkeit der ordentlichen Kündigung im Kleinbetrieb ergibt, liegt beim Arbeitnehmer; für die Arbeitgeberin besteht eine sekundäre Behauptungslast.2. Nimmt die Arbeitgeberin den Ausfalls des Arbeitnehmers aufgrund eines Arbeitsunfalls zum Anlass, aus nachgewiesenen wirtschaftlichen Gründen das vom Arbeitnehmer geführte Transportfahrzeuges aufzugeben, schließt dieser Umstand auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Würdigung des Kündigungsrechts eines Kleinunternehmers eine Treu- und Sittenwidrigkeit im Einzelfall aus; die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, einen anderen Fahrer in ein befristetes Arbeitsverhältnis einzustellen, weil dies aus wirtschaftlichen Gründen die die (durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte) Betätigungsfreiheit der Arbeitgeberin verletzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; BGB § 134 § 242 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz (nur noch) um die Frage, ob eine nicht vom Kündigungsschutzgesetz erfasste ordentlichen Kündigung sitten- oder treuwidrig ist.