LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.10.2021
7 Sa 159/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1945/20

Ordentliche Kündigung in der ProbezeitAnforderungen an Betriebsratsanhörung bei Kündigung innerhalb der ersten sechs MonateKeine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor Entscheidung über GleichstellungAuslegung des § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 159/21

DRsp Nr. 2022/4462

Ordentliche Kündigung in der Probezeit Anforderungen an Betriebsratsanhörung bei Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate Keine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor Entscheidung über Gleichstellung Auslegung des § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX

1. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat alle Gründe für die Kündigung angeben, auch wenn der betroffene Arbeitnehmer noch keinen Kündigungsschutz nach KSchG genießt. Auch innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit sollen die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigt werden. 2. Der Arbeitgeber ist vor der Entscheidung über den Gleichstellungsantrag nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung zur Kündigung anzuhören. Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12. April 2021, Az. 2 Ca 1945/20, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung in der Probezeit.