ArbG Mainz, vom 22.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2868/04
Ordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei erheblicher Pflichtverletzung einer Account-Managerin - versuchte Geschäftsabwicklung an der Arbeitgeberin vorbei - keine kündigungsbezogene Abmahnung bei Androhung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 604/05
DRsp Nr. 2007/9830
Ordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei erheblicher Pflichtverletzung einer Account-Managerin - versuchte Geschäftsabwicklung an der Arbeitgeberin vorbei - keine kündigungsbezogene Abmahnung bei Androhung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen
1. Ist die Arbeitnehmerin als Account Managerin für die Kalkulation und Abgabe von Angeboten sowie die Kundenbetreuung und -pflege zuständig und dient sie auch den übrigen Vertragspartnern der Arbeitgeberin als Anlaufstelle, verletzt sie ihre arbeitsvertragliche Verpflichtung in erheblicher Weise, wenn sie noch während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses versucht, ein für die Arbeitgeberin angebahntes Vermittlungsgeschäft abzuwerben oder an der Arbeitgeberin "vorbei" abzuwickeln.2. Eine arbeitsvertragswidrige und kündigungsrelevante Handlung liegt nicht nur dann vor, wenn die Arbeitnehmerin das Geschäft selbst abwickeln will sondern ist auch dann gegeben, wenn diese den Geschäftsinteressen des Arbeitgebers in anderer Weise zuwider handelt oder dieses versucht.
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