Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie um die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.02.2008 (dort Seite 3 - 9 = Bl. 296 - 302 d. A.) in der durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.04.2008 (Bl. 328 ff. d. A.) berichtigten Fassung Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. a) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die fristlose Kündigung vom 14. August 2007, der Klägerin am gleichen Tag zugegangen, nicht beendet ist;
b) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die fristlose Kündigung vom 14. August 2007, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin per Fax am 14. August 2007 und 16. August 2007 im Original zugegangen, beendet wurde;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 16. August 2007, der Klägerin am gleichen Tag zugegangen, am 31.12.2007 endet;
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