Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer während einer vereinbarten Befristung ausgesprochenen Kündigung und die Gewährung einer Zulage von Mitte April bis 31. August 2006.
Der Kläger wurde aufgrund eines am 20.10.2005 unterzeichneten Arbeitsvertrages fest befristet vom 01.12.2005 bis 31.08.2006 als Marktleiter in Einarbeitung eingestellt. Der formularmäßige Arbeitsvertrag enthielt u. a. folgende Regelungen:
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