LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.12.2006
8 Sa 581/06
Normen:
TzBfG § 15 Abs. 3 ; BGB § 305c Abs. 2 § 307 Abs. 1, 2 ; KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 676/06

Ordentliche Kündigung während des befristeten Arbeitsverhältnisses mit verkürzter Probezeit - einzelvertragliche Regelung in Formularvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.12.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 581/06

DRsp Nr. 2007/9762

Ordentliche Kündigung während des befristeten Arbeitsverhältnisses mit verkürzter Probezeit - einzelvertragliche Regelung in Formularvertrag

1. Das Merkmal "einzelvertraglich" im Sinne von § 15 Abs. 3 TzBfG ist nach seinem Wortlaut dahingehend auszulegen, dass eine Individualvereinbarung gemeint ist; der Abschluss eines Arbeitsvertrages auf einem Formular stellt eine solche Individualvereinbarung dar und erfüllt das Merkmal "einzelvertraglich" im Sinne von § 15 Abs. 3 TzBfG.2. Aus der Kombination von Befristung, Probezeit und ordentlicher Kündigungsmöglichkeit ergibt sich keine unangemessene Benachteiligung, wenn eine nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB vorgenommene Inhaltskontrolle ergibt, dass mit der vorliegenden Vertragsgestaltung weder eine Abweichung vom Grundgedanken der gesetzlichen Regelung noch eine sonstige nicht vertretbare Benachteiligung vorliegt.

Normenkette:

TzBfG § 15 Abs. 3 ; BGB § 305c Abs. 2 § 307 Abs. 1, 2 ; KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer während einer vereinbarten Befristung ausgesprochenen Kündigung und die Gewährung einer Zulage von Mitte April bis 31. August 2006.

Der Kläger wurde aufgrund eines am 20.10.2005 unterzeichneten Arbeitsvertrages fest befristet vom 01.12.2005 bis 31.08.2006 als Marktleiter in Einarbeitung eingestellt. Der formularmäßige Arbeitsvertrag enthielt u. a. folgende Regelungen: