Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen und verhaltensbedingten Kündigung.
Die am 19.07.1962 geborene und getrennt lebende Klägerin hat drei unterhaltsberechtigte Kinder (im Kündigungszeitpunkt zwei, achtzehn und dreiundzwanzig Jahre alt). Sie war seit dem 01.09.1998 bei dem beklagten Land als Lehrerin für das Fach Deutsch an der Bxxxxxxxxx Schule des Kreises Mecklenburg-Strelitz gegen ein Bruttomonatsgehalt von ca. EUR 3.000,00 beschäftigt.
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