LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.05.2008
3 Sa 195/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; LPersVG § 62 Abs. 10 § 68 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5, 6, 7 ; EFZG § 5 Abs. 1 Satz 2 ; Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJ 2008, 524
NZA-RR 2008, 500
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 25.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1404/06

Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung einer Lehrerin bei Vorlage eines ärztlichen Gefälligkeitsattestes über rückwirkende Krankschreibung - keine Mitbestimmung der Personalvertretung bei ordentlicher Kündigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.05.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 195/07

DRsp Nr. 2008/14478

Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung einer Lehrerin bei Vorlage eines ärztlichen Gefälligkeitsattestes über rückwirkende Krankschreibung - keine Mitbestimmung der Personalvertretung bei ordentlicher Kündigung

»1. Der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung unterliegt gemäß § 68 Abs. 5 - Abs. 7 LPersVG MV lediglich der Mitwirkung und nicht der Mitbestimmung des Personalrates.2. Im Falle einer rückwirkenden Feststellung der Arbeitsunfähigkeit über zwei Tage hinaus ist regelmäßig von der Erschütterung des Beweiswertes eines entsprechenden ärztlichen Attestes auszugehen.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; LPersVG § 62 Abs. 10 § 68 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5, 6, 7 ; EFZG § 5 Abs. 1 Satz 2 ; Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien § 5 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen und verhaltensbedingten Kündigung.

Die am 19.07.1962 geborene und getrennt lebende Klägerin hat drei unterhaltsberechtigte Kinder (im Kündigungszeitpunkt zwei, achtzehn und dreiundzwanzig Jahre alt). Sie war seit dem 01.09.1998 bei dem beklagten Land als Lehrerin für das Fach Deutsch an der Bxxxxxxxxx Schule des Kreises Mecklenburg-Strelitz gegen ein Bruttomonatsgehalt von ca. EUR 3.000,00 beschäftigt.