LAG Köln - Beschluss vom 13.03.2006
6 Ta 63/06
Normen:
ArbGG § 2 § 5 ; BetrAVG § 17 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 11104/05

Ordentlicher Rechtsweg für Betriebsrentenansprüche des GmbH-Geschäftsführers aus Versorgungszusage auch bei früherem oder späterem Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Beschluss vom 13.03.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 63/06

DRsp Nr. 2006/19947

Ordentlicher Rechtsweg für Betriebsrentenansprüche des GmbH-Geschäftsführers aus Versorgungszusage auch bei früherem oder späterem Arbeitsverhältnis

»Für Betriebsrentenansprüche, die aus einer Versorgungszusage gegenüber einem Geschäftsführer einer GmbH resultieren, sind die ordentlichen Gerichte zuständig, auch wenn der Anspruchsteller vorher oder nachher noch als Arbeitnehmer tätig gewesen ist.«

Normenkette:

ArbGG § 2 § 5 ; BetrAVG § 17 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen für die vom Kläger verfolgten Ansprüche auf Insolvenzsicherung aus einer von der insolventen Firma H am 22.12.1988 erteilten Versorgungszusage (Kopie Bl. 32 f. d. A.). Der Kläger war jedenfalls in der Zeit vom 16.12.1986 bis zum 08.02.1994 Geschäftsführer dieses Unternehmens. Er verlangt die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von 1.672,07 EUR, während der Beklagte lediglich eine Verpflichtung von 371,93 EUR anerkannt hat. Der Beklagte hat zudem die Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt.

Mit Beschluss vom 12.01.2006 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen.