LAG Hamburg - Beschluss vom 19.11.2008
4 Ta 20/08
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 126; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 623; GmbHG § 35 Abs. 1; GmbHG § 46 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 481/07

Ordentlicher Rechtsweg für Streit um Beendigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages bei fehlenden Anzeichen für das Wiederaufleben eines früheren Arbeitsverhältnisses; Annexkompetenz zur Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses bei Geschaftsführerbestellung

LAG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 4 Ta 20/08

DRsp Nr. 2009/25486

Ordentlicher Rechtsweg für Streit um Beendigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages bei fehlenden Anzeichen für das Wiederaufleben eines früheren Arbeitsverhältnisses; Annexkompetenz zur Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses bei Geschaftsführerbestellung

1. Durch den Geschäftsführerdienstvertrag werden die zuvor vereinbarten Rechte und Pflichten der Parteien aus einem Arbeitsverhältnis regelmäßig konkludent aufgehoben; mit der Abberufung als Geschäftsführer lebt daher ein zuvor wirksam aufgehobenes Arbeitsverhältnis ohne weiteres nicht wieder auf; es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass entweder neben dem Geschäftsführerdienstvertrag noch ein Arbeitsvertrag (ruhend) fortbestanden hat und nach der Abberufung wiederaufleben soll, oder dass nach der Abberufung ein Arbeitsverhältnis neu begründet worden ist. 2. Wird ein bisheriger Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt und soll sein bisheriger Arbeitsvertrag aufgelöst werden, ist wegen der besonderen Sachnähe zur Bestellungskompetenz gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG von einer Annexkompetenz der Gesellschafter oder des Aufsichtsrates auszugehen; diese Kompetenz ist auch auf die Beendigung des zuvor mit der Gesellschaft bestehenden Arbeitsverhältnisses auszudehnen.

Tenor: