LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.11.2010
6 Ta 215/10
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 3a; BGB § 620; BGB § 626 Abs. 1; SGB III § 216 b;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2627/09

Ordentlicher Rechtsweg für Streitigkeit eines ehemaligen Arbeitnehmers aus Rechtsverhältnis mit einer Beschäftigungsgesellschaft

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 215/10

DRsp Nr. 2011/2729

Ordentlicher Rechtsweg für Streitigkeit eines ehemaligen Arbeitnehmers aus Rechtsverhältnis mit einer Beschäftigungsgesellschaft

Für Ansprüche eines ehemaligen Arbeitnehmers aus einem Rechtsverhältnis mit einer Beschäftigungsgesellschaft ist der Rechtsweg zu den allgemeinen Zivilgerichten eröffnet.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 01. September 2010 - 4 Ca 2627/09 - aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.

2. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Ludwigshafen verwiesen.

3. Die Beschwerde des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

4. Die Rechtsbeschwerde für den Kläger wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 3a; BGB § 620; BGB § 626 Abs. 1; SGB III § 216 b;

Gründe:

I. Die Parteien wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerden gegen eine vom Arbeitsgericht vorgenommene Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht.

Der Kläger war bei der Firma D Textilfarben GmbH und & Co. Deutschland KG (im Folgenden: Firma D) beschäftigt. Die Firma D kündigte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen.