LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.12.2008
7 Ta 202/08
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2; SGB III § 57 Abs. 1; BGB § 117;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2155/07

Ordentlicher Rechtsweg für Zahlungsklage eines mitarbeitenden Gesellschafters

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.12.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 202/08

DRsp Nr. 2009/5713

Ordentlicher Rechtsweg für Zahlungsklage eines mitarbeitenden Gesellschafters

Der Arbeitsrechtsweg ist mangels Arbeitnehmerstellung nicht gegeben, wenn der Kläger nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, die er nicht angegriffen hat, einen Gründungszuschuss gemäß § 57 Abs. 1 SGB III in Anspruch nimmt und damit aktiv handelnd und mit staatlicher Unterstützung den Weg in die Selbständigkeit beschreitet, zusammen mit dem Geschäftsführer der Beklagten und einem früheren Arbeitskollegen eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes gründet und in der Folgezeit als Gesellschafter regelmäßig Entnahmen aus dem erzielten Gesellschaftseinkommen tätigt; dass der Kläger dabei als mitarbeitender Gesellschafter (wie früher in seinem Arbeitsverhältnis) Montagetätigkeiten verrichtet und die Beklagte zumindest Hauptauftraggeber der Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes ist, änderte nichts an dem bewussten und gewollten Wechsel des Klägers in eine selbständige Tätigkeit.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.09.2008, Az.: 3 Ca 2155/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2; SGB III § 57 Abs. 1; BGB § 117;

Gründe: