LAG Nürnberg - Beschluss vom 28.06.1999
6 Ta 137/99
Normen:
JGG § 3 Abs. 1 ; OWiG § 46 Abs. 1 ; ZPO §§ 52 § 380 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1999, 1342
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 171/98

Ordnungsgeld - Anwendung des OWiG - Beschwerdebefugnis - Jugendlicher

LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.06.1999 - Aktenzeichen 6 Ta 137/99

DRsp Nr. 2000/8272

Ordnungsgeld - Anwendung des OWiG - Beschwerdebefugnis - Jugendlicher

»1. Ein jugendlicher Zeuge kann gegen einen Ordnungsgeldbeschluß wegen Nichterscheinens vor Gericht selbständig Beschwerde einlegen.2. Bei der Entscheidung, ob ein Ordnungsgeld verhängt wird und wie es gegebenenfalls zu bemessen ist, sind die §§ 46 Abs. 1 OWiG, 3 Abs. 1 JGG entsprechend anzuwenden. «

Normenkette:

JGG § 3 Abs. 1 ; OWiG § 46 Abs. 1 ; ZPO §§ 52 § 380 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe: