LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.02.2008
4 Ta 39/08
Normen:
ArbGG § 51 ; OWiG § 46 ; StPO § 467 ; StPO § 473 ; ZPO § 141 ; ZPO § 381 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 383/07

Ordnungsgeld

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.02.2008 - Aktenzeichen 4 Ta 39/08

DRsp Nr. 2008/19839

Ordnungsgeld

»1. Über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine in einem Kammertermin trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinen nicht erschienene Partei entscheidet die Kammer in voller Besetzung, sofern die Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung erlassen wird. 2. Die Anordnung des persönlichen Erscheinen dient nicht nur der Förderung der Sachaufklärung, sondern auch der einer einvernehmlichen Verfahrenserledigung. Ein Ordnungsgeld kann daher auch dann festgesetzt werden, wenn das Nichterscheinen einer Partei nur die Möglichkeit einer gütlichen Beendiung des Verfahrens beeinträchtigt hat (entgegen BAG 20. August 2007 - 3 AZB 50/05 -). 3. Im Fall des Ausbleibens eines zum persönlichen Erscheinens geladenen gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person ist das Ordnungsgeld nicht gegen diese, sondern gegen den Vertreter persönlich zu verhängen. 4. Die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine Partei sind der Staatskasse aufzuerlegen (entgegen BAG 10. August 2007 - 3 AZB 50/05 -).«

Normenkette:

ArbGG § 51 ; OWiG § 46 ; StPO § 467 ; StPO § 473 ; ZPO § 141 ; ZPO § 381 ;

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung von zwei Ordnungsgeldern.