LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.12.2006
8 Ta 226/06
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 ; ZPO § 141 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1787/06

Ordnungsgeld bei Ausbleiben der geladenen Partei und Entsendung eines kenntnislosen Bevollmächtigten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 8 Ta 226/06

DRsp Nr. 2007/2692

Ordnungsgeld bei Ausbleiben der geladenen Partei und Entsendung eines kenntnislosen Bevollmächtigten

1. Erscheint anstelle der zum persönlichen Erscheinen geladenen Partei ein Prozessbevollmächtigter, darf gegen sie ein Ordnungsgeld nur dann verhängt werden, wenn in Folge des Ausbleibens der Partei bestimmte Tatsachen nicht geklärt werden können; entsprechende Feststellungen des Arbeitsgerichts müssen sich entweder aus der Sitzungsniederschrift oder wenigstens aus der Begründung des Beschlusses ergeben.2. Kann von dem Unterbevollmächtigten der Beklagten keine Stellungnahme dazu erreicht werden, ob die Behauptung der Klägerin, sie habe selber die Niederlassung C-Stadt aufgebaut, zutrifft oder nicht, reicht dies für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes aus, wenn die Klägerin mit Ihrer Klage den Inhalt eines ihrer Auffassung nach fehlerhaften Zeugnisses berichtigt haben will.3. Bei Verhängen eines Ordnungsgeldes kommt es nicht darauf an, ob der Versuch einer gütlichen Einigung gemacht wurde oder nicht sondern allein darauf, ob infolge des Ausbleibens der Partei bestimmte Tatsachen nicht geklärt werden konnten.

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1 ; ZPO § 141 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

I.