LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.11.2006
4 Ta 438/06
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 2 § 53 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 141 Abs. 3 Satz 2 § 178 Abs. 1 Nr. 2 § 189 § 329 Abs. 1 Satz 1 § 381 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1373/06

Ordnungsgeld bei Nichterscheinen der Partei im Kammertermin - ausreichende Bevollmächtigung nach persönlicher Ablehnung einer Vergleichsvariante

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 438/06

DRsp Nr. 2007/5820

Ordnungsgeld bei Nichterscheinen der Partei im Kammertermin - ausreichende Bevollmächtigung nach persönlicher Ablehnung einer Vergleichsvariante

»1. Ein wegen des Nichterscheinens einer Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, verhängter Ordnungsgeldbeschluss kann sowohl aufgrund der mündlichen Verhandlung als auch außerhalb der Verhandlung erlassen werden.2. Bei einer Säumnis im Kammertermin ist für die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung die gesamte Kammer einschließlich der ehrenamtlichen Richter zuständig. Dann ist der Beschluss zu verkünden.3. Für Ordnungsgeldbeschlüsse, die außerhalb der mündlichen Verhandlung erlassen werden, ist generell allein der Vorsitzende zuständig. Derartige Beschlüsse sind nicht zu verkünden, sondern nur zuzustellen.4. Hat eine Partei in einem früheren Verhandlungstermin eine bestimmte Vergleichsvariante persönlich mit Gericht und Gegner erörtert und sodann verworfen, wird eine Vollmacht gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie ihren Vertreter anweist, den erörterten Vergleich nicht abzuschließen. Dies gilt jedenfalls, sofern sich nicht neue rechtliche Aspekte oder neue relevante Tatsachen begeben.«

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 2 § 53 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 141 Abs. 3 Satz 2 § 178 Abs. 1 Nr. 2 § 189 § 329 Abs. 1 Satz 1 § 381 Abs. 1 ;

Gründe:

I.