LAG München - Beschluss vom 19.06.2018
7 Ta 281/17
Normen:
ZPO § 81; ZPO § 890; BetrVG § 101 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BV 628/13

Ordnungsgeld bei Verstoß gegen arbeitsgerichtlichen Beschluss zur Unterlassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der roten Phase ihres ArbeitszeitkontosUmfang einer vom Betriebsrat für ein Beschlussverfahren erteilten Prozessvollmacht

LAG München, Beschluss vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 7 Ta 281/17

DRsp Nr. 2018/13766

Ordnungsgeld bei Verstoß gegen arbeitsgerichtlichen Beschluss zur Unterlassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der "roten Phase" ihres Arbeitszeitkontos Umfang einer vom Betriebsrat für ein Beschlussverfahren erteilten Prozessvollmacht

Die Prozessvollmacht des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats im Ausgangsfahren rechtsfertigt auch einen Vollstreckungsantrag gemäß § 101 Satz 2 BetrVG. Der ein Beschlussverfahren einleitende Beschluss des Betriebsrats ist nicht auf einzelne Verfahrensanträge beschränkt.

Gegen die Antragsgegnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von € 10.000,00 verhängt.

Normenkette:

ZPO § 81; ZPO § 890; BetrVG § 101 S. 2;

Gründe:

I.