LSG Bayern - Beschluss vom 15.11.2023
L 2 R 377/23 B
Normen:
ZPO § 409 S. 1;
Fundstellen:
FA 2024, 54
Breith. 2024, 269
FA 2024, 83
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 08.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 533/21

Ordnungsgeld für das Nichtzurückschicken von Akten trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung

LSG Bayern, Beschluss vom 15.11.2023 - Aktenzeichen L 2 R 377/23 B

DRsp Nr. 2024/53

Ordnungsgeld für das Nichtzurückschicken von Akten trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung

Tenor

I. Auf die Beschwerde wird der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Landshut vom 08.08.2023 dahingehend abgeändert, dass die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes 600,- Euro statt 3.000,- Euro beträgt.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beschwerdeführer zu 1/5 und die Staatskasse zu 4/5.

Normenkette:

ZPO § 409 S. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut (SG) vom 08.08.2023, mit dem ihm ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,- Euro auferlegt wurde, weil die dem Bf. aufgrund eines Gutachtensauftrags übersandten Akten trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung nicht an das Gericht zurückgesandt worden waren.

Der Bf. ist im Klageverfahren beim SG unter dem Az. S 7 R 533/21 auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beweisanordnung vom 02.01.2023 zum Sachverständigen bestellt worden. Zusammen mit der Beweisanordnung und den Beweisfragen sind ihm an die Praxisadresse eine Akte des SG, eine Akte der beklagten Deutschen Rentenversicherung B. S. (DRV), ein Band Schwerbehindertenakten der Klägerin und 4 Fotos der Klägerin übersandt worden.