I. Auf die Beschwerde wird der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Landshut vom 08.08.2023 dahingehend abgeändert, dass die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes 600,- Euro statt 3.000,- Euro beträgt.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beschwerdeführer zu 1/5 und die Staatskasse zu 4/5.
I.
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut (
Der Bf. ist im Klageverfahren beim
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