LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.02.2006
4 Ta 20/06
Normen:
ZPO § 141 § 380 § 381 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 175
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 27.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 493/05

Ordnungsgeld für nichterschienene Partei auch bei späterer Zustimmung zum abgeschlossenen Vergleich

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 20/06

DRsp Nr. 2006/19777

Ordnungsgeld für nichterschienene Partei auch bei späterer Zustimmung zum abgeschlossenen Vergleich

»Maßstab für die Verhängung und Bemessung eines gegen eine die Anordnung ihres persönlichen Erscheinens missachtende Partei festgesetzten Ordnungsgeldes ist das Verschulden der Partei in Zusammenhang mit ihrem Nichterscheinen. Stimmt sie später einem Vergleich zu, rechtfertigt dies weder die Aufhebung noch die Herabsetzung des Ordnungsgeldes.«

Normenkette:

ZPO § 141 § 380 § 381 ;

Gründe:

I.