LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.04.2017
15 Ta 1522/16
Normen:
ZPO § 377 Abs. 3; ZPO § 397 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 3; ZPO § 724 Abs. 1; ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 750 Abs. 2; BetrVG § 23 Abs. 3; ArbGG § 72a Abs. 5 S. 6;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 706/14
LAG Berlin-Brandenburg, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 1746/14

Ordnungsgeld gegen Arbeitgeberin bei Zuwiderhandlungen gegen ihre Verpflichtung aus arbeitsgerichtlichem Beschluss

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 15 Ta 1522/16

DRsp Nr. 2017/11438

Ordnungsgeld gegen Arbeitgeberin bei Zuwiderhandlungen gegen ihre Verpflichtung aus arbeitsgerichtlichem Beschluss

1. Regelmäßig muss die Vollstreckungsklausel gemäß § 750 Abs. 1 ZPO nicht zugestellt werden. 2. Bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes nach § 23 Abs. 3 BetrVG sind nur die Verstöße berücksichtigungsfähig, die nach Rechtskraft des Unterlassungstitels begangen wurden. 3. Wird der Zeugenbeweis schriftlich eingeholt (§ 377 Abs. 3 ZPO), dann gebietet das Fragerecht nach § 397 Abs. 1 ZPO nicht zwingend, die Zeugen anschließend mündlich zu hören, auch wenn dies beantragt wird. 4. Für jeden der 44 Verstöße ist ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 2.000 € festzusetzen, so dass sich ein Gesamtbetrag von 88.000 € ergibt.

1. Der Arbeitgeberin wird wegen der Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung aus dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.09.2014 - 15 TaBV 706/14 und 15 TaBV 1746/14 - ein Ordnungsgeld i. H. v. 88.000,00 € (achtundachtzigtausend) auferlegt.

2. Im Übrigen werden der Antrag und die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 377 Abs. 3; ZPO § 397 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 3; ZPO § 724 Abs. 1; ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 750 Abs. 2; BetrVG § 23 Abs. 3; ArbGG § 72a Abs. 5 S. 6;

Gründe:

I.