LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.09.2014
15 TaBV 706/14
Normen:
BetrVG § 87 Abs 1 Nr 2; BetrVG § 23 Abs 3;

Gerichtliche Durchsetzung der Einhaltung der Pausenzeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen 15 TaBV 706/14 - Aktenzeichen 15 TaBV 1746/14

DRsp Nr. 2018/16741

Gerichtliche Durchsetzung der Einhaltung der Pausenzeiten

I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Januar 2014 - 44 BV 10913/13 - teilweise hinsichtlich der Ziff. 1 abgeändert, und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebes die unter den Geltungsbereich des § 1 der Betriebsvereinbarung "Dienstplangrundsätze" vom 25.08.2010 fallen, eine Arbeitsleistung für die Dauer der vorgesehenen Pause von 30 Minuten im vorgegebenen Pausenrahmen entgegenzunehmen oder zu dulden, es sei denn, dass eine Zustimmung des Betriebsrates hierzu vorliegt oder die Zustimmung durch die Einigungsstelle ersetzt worden ist.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs 1 Nr 2; BetrVG § 23 Abs 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Unterlassung der Anordnung oder Duldung von Arbeit während der Pausenzeiten verlangen kann.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus. Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.