LAG Düsseldorf - Beschluss vom 28.12.2006
6 Ta 622/06
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 ; ZPO § 141 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 678
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 27.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3138/06

Ordnungsgeld gegen juristische Person bei Nichterscheinen im Termin

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 28.12.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 622/06

DRsp Nr. 2007/5810

Ordnungsgeld gegen juristische Person bei Nichterscheinen im Termin

»Das Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens im Termin kann nur gegen die juristische Person als Partei verhängt werden und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter (hier: Geschäftsführer einer GmbH).«

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1 ; ZPO § 141 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 25.09.2006. Zum Gütetermin hat das Arbeitsgericht das persönliche Erscheinen des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten "gemäß § 141 ZPO " angeordnet.

Nachdem nur der Rechtsanwalt der Beklagten im Gütetermin erschienen war, der mit der Festsetzung eines Kammertermins zur mündlichen Verhandlung endete, hat der Vorsitzende durch Beschluss

"den zu heute nicht erschienen Geschäftsführer der Beklagten in ein Ordnungsgeld von 400,00 EUR genommen".