LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.11.2013
L 13 SB 109/13 B
Normen:
SGG § 118 Abs. 1; ZPO § 377 Abs. 3 ; ZPO § 380; ZPO § 381;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SB 247/12

Ordnungsgeld gegen säumigen ZeugenMaßstab gerichtlicher Ermittlungen in SchwerbehindertensachenKeine Terminsladung unter einer auflösenden Bedingung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 109/13 B

DRsp Nr. 2014/2788

Ordnungsgeld gegen säumigen ZeugenMaßstab gerichtlicher Ermittlungen in SchwerbehindertensachenKeine Terminsladung unter einer auflösenden Bedingung

1. Voraussetzung für einen Ordnungsgeldbeschluss gegen einen nicht erschienenen Zeugen ist dessen ordnungsgemäße Ladung unter Mitteilung des Gegenstands der Vernehmung und mit der Anweisung, zum Ablegen des Zeugnisses zwecks Vermeidung der gesetzlich angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen. 2. Bei einer Ladung, die primär die schriftliche Beantwortung der in einem Befundberichtsformular übersandten Fragen nach § 377 Abs. 3 ZPO erzwingen soll, ist kein Ordnungsgeldbeschluss eröffnet, wenn die Ladung mit dem ausdrücklichen Zusatz versehen wird, der Termin werde aufgehoben, sofern der Befundbericht rechtzeitig vor dem Termin bei Gericht eingehe. 3. Diese Vorgehensweise entspricht gerade nicht dem Zweck der Ladungsverfügung. Denn eine Ladung, die unter einer auflösenden Bedingung steht, sieht das Prozessrecht nicht vor.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Mai 2013 insoweit aufgehoben, als gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 € festgesetzt worden ist.

Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens erstatten.

Normenkette:

SGG § 118 Abs. 1; ZPO § 377 Abs. 3 ; § ;