Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26.06.2013, Az. 4 BV 69 b/08, wird zurückgewiesen.
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.
Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (künftig: Arbeitgeberin) betreibt mehrere Kliniken, unter anderem eine Klinik in O.. Gläubiger und Beschwerdegegner ist der für die Klinik in O. gebildete Betriebsrat.
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