LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.07.2014
5 Ta 172/13
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; ZPO § 750 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 69 b/08

Ordnungsgeld zur Durchsetzung einer titulierten Unterlassungspflicht zum mitbestimmungswidrigen Einsatz von Pflegekräften

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.07.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 172/13

DRsp Nr. 2014/13489

Ordnungsgeld zur Durchsetzung einer titulierten Unterlassungspflicht zum mitbestimmungswidrigen Einsatz von Pflegekräften

1. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Zwangsvollstreckungsverfahren aufgrund eines Verstoßes gegen eine Unterlassungsanordnung setzt keinen weiteren "groben" Pflichtverstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG voraus.2. Bei der Festlegung der Höhe des Ordnungsgeldes ist der Grad des Verschuldens des Arbeitgebers, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und ein möglicher wirtschaftlicher Erfolg, den der Arbeitgeber bei erneuter Nichtbeachtung der Mitbestimmungsrechte erzielen könnte, zu beachten. In jedem Fall muss das Ordnungsgeld seiner Höhe nach geeignet sein, den Arbeitgeber zu betriebsverfassungsgemäßen Verhalten anzuhalten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26.06.2013, Az. 4 BV 69 b/08, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; ZPO § 750 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.

Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (künftig: Arbeitgeberin) betreibt mehrere Kliniken, unter anderem eine Klinik in O.. Gläubiger und Beschwerdegegner ist der für die Klinik in O. gebildete Betriebsrat.