LSG Sachsen - Beschluss vom 20.12.2016
L 3 AS 1111/14 B
Normen:
SGG § 61 Abs. 1; GVG §§ 176 ff.; GVG § 182; GVG § 178 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2590/14

OrdnungsgeldVerstöße gegen die ProtokollierungspflichtZeitpunkt eines ungebührlichen VerhaltensKeine nachträgliche Ergänzung eines Protokolls

LSG Sachsen, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen L 3 AS 1111/14 B

DRsp Nr. 2017/1299

Ordnungsgeld Verstöße gegen die Protokollierungspflicht Zeitpunkt eines ungebührlichen Verhaltens Keine nachträgliche Ergänzung eines Protokolls

1. § 182 GVG enthält den Mindestinhalt des Protokolls bei Ordnungsmitteln; Sinn dieser Vorschrift ist es, den gesamten Geschehensablauf, der zu dem Beschluss geführt hat, unter dem unmittelbaren frischen Eindruck des Geschehens von dem Vorsitzenden - so konkret wie möglich - schriftlich niederlegen zu lassen, um dem Beschwerdegericht ein möglichst objektives, von Erinnerungsfehlern freies und so umfassendes Bild des Vorgangs zu geben, dass es Grund und Höhe der Festsetzung des Ordnungsmittels regelmäßig ohne weitere Ermittlungen nachprüfen kann. 2. Aus der Vorgabe in § 182 GVG, dass sowohl der Ordnungsmittelbeschluss als auch dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen sind, folgt, dass die Beschlussbegründung und die Beschreibung des die Verhängung des Ordnungsmittels auslösenden Verhaltens inhaltlich voneinander zu trennen sind. 3. Eine nachträgliche Ergänzung des Protokollierten ist nicht zulässig. 4. Nach § 182 GVG ist "der Beschluss des Gerichts [...] in das Protokoll aufzunehmen." Nach allgemeiner Auffassung umfasst der Beschluss im Sinne dieser Regelung nicht nur den Beschlusstenor, sondern den gesamten Wortlaut des Beschlusses einschließlich der Begründung.