LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.11.2018
8 TaBV 7/18
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 25/17

Ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats vor einer personellen EinzelmaßnahmeSonstige Nachteile als Zustimmungsverweigerungsgrund bei einer beabsichtigten VersetzungRechtfertigung etwaiger Nachteile aus betrieblichen oder in der Person liegenden Gründen bei einer VersetzungVersetzung eines nicht freigestellten BetriebsratsmitgliedsDringende Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung einer personellen Einzelmaßnahme

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 8 TaBV 7/18

DRsp Nr. 2019/6894

Ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats vor einer personellen Einzelmaßnahme "Sonstige Nachteile" als Zustimmungsverweigerungsgrund bei einer beabsichtigten Versetzung Rechtfertigung etwaiger Nachteile aus betrieblichen oder in der Person liegenden Gründen bei einer Versetzung Versetzung eines nicht freigestellten Betriebsratsmitglieds Dringende Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung einer personellen Einzelmaßnahme

1. Benennt der Arbeitgeber im Zustimmungsverfahren zur personellen Einzelmaßnahme dem Betriebsrat den Namen des betroffenen Arbeitnehmers und die Angabe der vorgesehenen Tätigkeit ("Mitarbeiter Wareneingang & Lager"), liegt eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 1 BetrVG vor.2. Nachteile für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer durch die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme können vorliegen, wenn sie nicht unerhebliche Verschlechterungen in der tatsächlichen oder rechtlichen Stellung mindestens eines Arbeitnehmers mit sich bringt (§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Der "Status quo" der Beschäftigten soll durch den Betriebsrat geschützt werden können.