LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.04.2006
2 Ta 13/06
Normen:
ZPO § 114 § 117 Abs. 2, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster 1 Ca 1693 c/04 vom 22.11.2005,

Ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag nur bei Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Versagung ohne besondere Aufforderung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 13/06

DRsp Nr. 2006/21660

Ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag nur bei Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Versagung ohne besondere Aufforderung

1. Solange eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben ist, liegt kein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag vor.2. In diesem Fall braucht das Gericht nicht tätig zu werden, um etwa die Partei zur Abgabe der Erklärung aufzufordern oder Fristen zu setzen; wer von der Allgemeinheit eine Sozialleistung wie Prozesskostenhilfe verlangt, muss auch von sich aus alles Erforderliche tun, damit ein Antrag überhaupt gestellt wird.

Normenkette:

ZPO § 114 § 117 Abs. 2, 4 ;

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe.