Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.05.2011 –
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses, die die Beklagte darauf stützt, der Kläger sei am Arbeitsplatz eingeschlafen.
Der im Zeitpunkt des Kündigungszugangs 40 Jahre alte, unverheiratete und keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten, die etwa 5.000 Mitarbeiter beschäftigt, als Anwendungsprogrammierer zu einem Bruttomonatsgehalt von etwa 3.300 € tätig. Die Beklagte produziert und vertreibt u.a. Systemtechnik aus Aluminium, Kunststoff und Stahl für Fenster, Türen, Fassaden und Wintergärten.
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