LAG Hamm - Urteil vom 21.10.2011
7 Sa 912/11
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3282/10

Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung

LAG Hamm, Urteil vom 21.10.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 912/11

DRsp Nr. 2012/2669

Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung

1. Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann rechtsunwirksam, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat überhaupt nicht informiert, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachkommt. 2. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber das kündigungsrelevante Verhalten genau bezeichnen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.05.2011 – 2 Ca 3282/10 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses, die die Beklagte darauf stützt, der Kläger sei am Arbeitsplatz eingeschlafen.

Der im Zeitpunkt des Kündigungszugangs 40 Jahre alte, unverheiratete und keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten, die etwa 5.000 Mitarbeiter beschäftigt, als Anwendungsprogrammierer zu einem Bruttomonatsgehalt von etwa 3.300 € tätig. Die Beklagte produziert und vertreibt u.a. Systemtechnik aus Aluminium, Kunststoff und Stahl für Fenster, Türen, Fassaden und Wintergärten.