1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 05.08.2008, Az. 3 Ca 1824 d/07, wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 05.08.2008, 3 Ca 1824 d/08, wird als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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