LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.12.2008
5 Sa 338/08
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 522 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 3 Ca 1824 d/08 vom 05.08.2008,

Organisationsverschulden des Rechtsanwalts bei Führung des Fristenkalenders nach Antrag auf Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.12.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 338/08

DRsp Nr. 2009/6249

Organisationsverschulden des Rechtsanwalts bei Führung des Fristenkalenders nach Antrag auf Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist

1. Der Eintrag des endgültigen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender ist erst zulässig, wenn eine beantragte Fristverlängerung tatsächlich gewährt worden ist (BAG Beschl. v. 16.10.2007 - VI ZB 65/06 -). 2. Wird ein Fristenkalender von zwei oder mehreren Mitarbeitern geführt, so ist durch entsprechende Organisationsanweisung sicherzustellen, dass die jeweiligen Änderungen, Bestätigungen und Kontrollen der notierten Fristen durch Abzeichnung derselben kenntlich gemacht werden. Die Fertigung eines Erledigungsvermerks dient nicht nur der Rekonstruktion durch den Anwalt, wer wann welche Arbeiten durchgeführt hat, sondern vornehmlich auch der Eigenkontrolle der jeweiligen Angestellten.

Tenor:

1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 05.08.2008, Az. 3 Ca 1824 d/07, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 05.08.2008, 3 Ca 1824 d/08, wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2;