LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.11.2012
5 Sa 61/12
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 307/10

Organisationsverschulden von Rechtsschutzsekretären bei unterlassener Nutzung elektronischer Vorfristbestimmung; unzulässige Berufung bei schuldhafter Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.11.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 61/12

DRsp Nr. 2013/4571

Organisationsverschulden von Rechtsschutzsekretären bei unterlassener Nutzung elektronischer Vorfristbestimmung; unzulässige Berufung bei schuldhafter Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Wird in einem Standort der Rechtsschutz GmbH das vom elektronischen Kalender vorgesehene Mittel der Vorfristen nicht genutzt und stattdessen mit einem erweiterten System von Wiedervorlagefristen gearbeitet, deutet das auf ein Organisationsverschulden der Rechtsschutzsekretäre hin. Wird das System der Wiedervorlagefristen so gehandhabt, dass die Wiedervorlagefristen wegen fristgebunden zu fertigender Schriftsätze nicht gesondert gekennzeichnet und hervorgehoben sind, liegt ein Organisationsverschulden der Rechtsschutzsekretäre vor. Für eine auf diesem Mangel beruhende verspätete Einreichung der Berufungsbegründung kann keine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO gewährt werden.

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Hauptsache um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers und im Berufungsrechtszug um die Frage, ob die Berufung rechtzeitig begründet wurde.