BAG - Beschluss vom 20.05.2020
7 ABR 42/18
Normen:
BetrVG § 19; Erste Verordnung zur Durchführung des BetrVG (Wahlordnung - WO) § 24; Erste Verordnung zur Durchführung des BetrVG (Wahlordnung - WO) § 26 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 72
ArbRB 2020, 304
AuR 2020, 486
BB 2020, 2099
EzA BetrVG 2001 § 14 Nr. 12
EzA-SD 2020, 8
NZA 2020, 1423
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 50/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 494/17

Ort und Zeitpunkt der Öffnung der Freiumschläge der Briefwähler zur Betriebsratswahl durch den WahlvorstandEinschätzungsprärogative des Wahlvorstands für den Zeitbedarf des Öffnens der Freiumschläge der BriefwählerEigenverantwortung des Wahlvorstands für die Entscheidung über den Zeitpunkt des Öffnens der Freiumschläge der Briefwähler innerhalb der Vorgaben des § 26 Abs. 1 Satz 1 WOKeine Formvorschriften für die Ladung der Mitglieder des Wahlvorstands durch den Vorsitzenden zu einer Sitzung

BAG, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 7 ABR 42/18

DRsp Nr. 2020/12745

Ort und Zeitpunkt der Öffnung der Freiumschläge der Briefwähler zur Betriebsratswahl durch den Wahlvorstand Einschätzungsprärogative des Wahlvorstands für den Zeitbedarf des Öffnens der Freiumschläge der Briefwähler Eigenverantwortung des Wahlvorstands für die Entscheidung über den Zeitpunkt des Öffnens der Freiumschläge der Briefwähler innerhalb der Vorgaben des § 26 Abs. 1 Satz 1 WO Keine Formvorschriften für die Ladung der Mitglieder des Wahlvorstands durch den Vorsitzenden zu einer Sitzung

Orientierungssätze: 1. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WO hat der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge der Briefwähler unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe zu öffnen. Besteht nur ein Wahllokal zur persönlichen Abgabe der Stimmen, bedarf es keiner öffentlichen Bekanntmachung von Zeit und Ort der Öffnung der im Rahmen der Briefwahl eingegangenen Freiumschläge durch den Wahlvorstand (Rn. 17). 2. § 26 Abs. 1 WO gewährt dem Wahlvorstand eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf den Zeitraum, den er voraussichtlich für die nach der Vorschrift gebotenen Handlungen benötigen wird. Im Falle der Anfechtung der Wahl hat das Arbeitsgericht zu prüfen, ob sich die vom Wahlvorstand angestellte Prognose noch innerhalb seines Beurteilungsspielraums gehalten hat (Rn. 22).