LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.07.2007
17 Sa 58/06
Normen:
TVÜ-(BUND/VKA) § 5 Abs. 1, 2 ; AVR Anlage 1 V (h);
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 212/06

Ortszuschlag bei fehlender Zuwendung entsprechender Leistung an Ehegatten - Berechnungsfaktor aus Überleitung von BAT in TVöD keine dem Ortszuschlag entsprechende Leistung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 58/06

DRsp Nr. 2007/17590

Ortszuschlag bei fehlender Zuwendung entsprechender Leistung an Ehegatten - Berechnungsfaktor aus Überleitung von BAT in TVöD keine dem Ortszuschlag entsprechende Leistung

1. Die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitgeberin auch verheirateten Mitarbeitern nur den Ortszuschlag der Stufe 1 zu bezahlen hat (Anlage 1 V (h) AVR), sind nicht gegeben, wenn der Ehemann der Arbeitnehmerin keine "entsprechende Leistung wesentlich gleichen Inhalts" im Sinne der Anlage 1 V (h) AVR erhält.2. Durch die Konkurrenzregelung soll verhindert werden, dass derselbe Tatbestand (Ehe) doppelt abgegolten wird; von einer Doppelzahlung (des Ortszuschlages) kann jedoch nur die Rede sein, wenn die Entgeltbestandteile dem durch den Leistungszweck, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsmodalitäten bestimmten Charakter des Familienzuschlags entsprechen.3. In diesem Sinne ist der lediglich als Berechnungsfaktor in das Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA einfließende bisherige Ortszuschlag keine vergleichbare Leistung im Sinne der Anlage 1 V (h) AVR, da das Vergleichsentgelt lediglich die Grundlage für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD (§ 5 Abs. 1 TVÜ-VKA) darstellt und diese Einstufung nicht die soziale Ausgleichsfunktion hat, die den Familienzuschlag auszeichnet, sondern der Besitzstandswahrung bei der erstmaligen Eingruppierung nach TVöD dient.