OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.11.2023
OVG 9 L 8/23
Normen:
SGB V § 20i;
Fundstellen:
NVwZ 2024, 272
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 16.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 29/23

Abrechnung von Leistungen nach der Coronarvirus-Testverordnung - TestV

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2023 - Aktenzeichen OVG 9 L 8/23

DRsp Nr. 2024/5762

Abrechnung von Leistungen nach der Coronarvirus-Testverordnung - TestV

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 20i;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Abrechnung von Leistungen nach der Coronarvirus-Testverordnung - TestV - für den Zeitraum Juli 2021 bis Juni 2022.

Die Klägerin hat zur Durchführung von Testungen auf den Erreger des Coronavirus SARS-CoV-2 nach der TestV mehrere Testeinrichtungen betrieben. Sie hat bei der Beklagten Anträge auf Abrechnung und Vergütung eingereicht, welche die Beklagte bislang nicht beschieden hat.

Das Verwaltungsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 16. Februar 2023 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin verwiesen. Der Beschluss ist der Beklagten am folgenden Tag zugestellt worden. Am 27. Februar 2023 hat sie Beschwerde erhoben.

II.

Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 146 VwGO statthafte Rechtswegbeschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin verwiesen.