OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.12.2023
OVG 6 A 11/22
Normen:
SGB VIII § 22 Abs. 3; SGB VIII § 23. Abs. 1; SGB VIII § 23 Abs. 2a;

Normenkontrollantrag zur Regelung einer leistungsgerechten Ausgestaltung von Beträgen zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson nach Maßgabe von § 23 Abs. 2a SGB VIII; Zahlung von Sachkosten nur für das erste Kind

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2023 - Aktenzeichen OVG 6 A 11/22

DRsp Nr. 2024/5685

Normenkontrollantrag zur Regelung einer leistungsgerechten Ausgestaltung von Beträgen zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson nach Maßgabe von § 23 Abs. 2a SGB VIII; Zahlung von Sachkosten nur für das erste Kind

Tenor

Soweit die Verfahrensbeteiligten den Normenkontrollantrag übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben oder der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin werden

Teil I Ziffer 6.3, soweit danach im Juli nur Sachkosten für das erste Kind gezahlt werden,

Teil I Ziffer 6.5, soweit in Absatz 1 die Kindertagespflegeperson verpflichtet wird, selbst für eine Vertretung zu sorgen,

und

Teil II, soweit darin Sachaufwandserstattung festgesetzt ist,

der Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Kindern in Tagespflege im Landkreis G... vom 1. Dezember 2021 für unwirksam erklärt; im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 7/17 und der Antragsgegner zu 10/17.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.