OVG Bremen - Beschluss vom 09.01.2008
S2 S 484/07
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen V 3160/07

OVG Bremen - Beschluss vom 09.01.2008 (S2 S 484/07) - DRsp Nr. 2008/4120

OVG Bremen, Beschluss vom 09.01.2008 - Aktenzeichen S2 S 484/07

DRsp Nr. 2008/4120

»1. Ist nicht zweifelhaft, dass jemand einen größeren Geldbetrag zur Verfügung gehabt hat, kann die Behörde zum Nachweis der Bedürftigkeit eine genaue Aufschlüsselung des Verbleibs des Geldes verlangen. Nur wenn im Einzelnen substantiiert und nachvollziehbar dargelegt worden ist, dass und weshalb von dem Geldbetrag nichts mehr vorhanden ist, kommen öffentliche Hilfeleistungen in Betracht. 2. Das Schweigerecht des Beschuldigten nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hat nicht zur Folge, dass an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG geringere Anforderungen zu stellen sind.«

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Mit Schreiben vom 13.09.2007 unterrichtete die Staatsanwaltschaft Bremen die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) davon, dass gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche (§ 261 StGB) anhängig sei.

Mit Bescheid vom 18.10.2007 teilte die BAgIS dem Antragsteller mit, dass die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Antragstellers vorläufig eingestellt worden seien und dem Antragsteller Gelegenheit gegeben werde, sich zur Sache zu äußern.