OVG Bremen - Beschluss vom 19.02.2008
S2 B 538/07
Normen:
SGB II § 22 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 26.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen V 2983/07

OVG Bremen - Beschluss vom 19.02.2008 (S2 B 538/07) - DRsp Nr. 2008/7509

OVG Bremen, Beschluss vom 19.02.2008 - Aktenzeichen S2 B 538/07

DRsp Nr. 2008/7509

»Nach § 22 Abs. 7 SGB II erhält ein Auszubildender einen Zuschuss zu seinen ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Dabei hat eine Bedarfsprüfung nach dem SGB II zu erfolgen.«

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 7 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Übernahme von Unterkunfts- und Heizungskosten durch Leistungen nach § 22 Abs. 7 SGB II.

Ihre Wohnung ist 48,11 qm groß. Ihre monatliche Miete beträgt 293,52 Euro (228,52 Euro Grundmiete zzgl. 45,00 Euro Betriebskosten zzgl. 20,00 Euro Wasser/Entwässerungskosten). Ihre monatlichen Heizkosten betragen 63,00 Euro.

Die Antragstellerin bezieht Leistungen nach dem BAföG für den Besuch der Fachoberschulklasse des Schulzentrums des Sekundarbereichs II an der ...-Straße in Höhe von 412,00 Euro monatlich. Die Leistungen setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag in Höhe von 348,00 Euro und einem Unterkunftszuschlag in Höhe von 64,00 Euro (vgl. Bescheid des Senators für Bildung und Wissenschaft, Landesamt für Ausbildungsförderung, vom 31.08.2007 für den Bewilligungszeitraum 8/2007 bis 7/2008. Die Antragstellerin erhält außerdem Kindergeld (Bescheid der Familienkasse Oldenburg vom 09.08.2007, Blatt 39 der Behördenakten).

Mit Bescheid vom 17.09.2007 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag nach § 7 Abs. 5 und 6 SGB II ab.