OVG Bremen - Beschluss vom 24.11.2008
S2 B 558/08
Normen:
SGB II § 22 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 3 Satz 1; SGB II § 22 Abs. 3 Satz 2; SGG § 86 b Abs. 2 S. 2; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 07.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen V 3560/08

OVG Bremen - Beschluss vom 24.11.2008 (S2 B 558/08) - DRsp Nr. 2009/3321

OVG Bremen, Beschluss vom 24.11.2008 - Aktenzeichen S2 B 558/08

DRsp Nr. 2009/3321

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer für Sozialgerichtssachen - vom 07.11.2008 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 3 Satz 1; SGB II § 22 Abs. 3 Satz 2; SGG § 86 b Abs. 2 S. 2; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren die Gewährung von Umzugskosten.

Die Antragsteller beziehen von der Antragsgegnerin bis zum 30.11.2008 Leistungen nach dem SGB II. Zum 30.11.2008 haben sie ihre Wohnung in Bremen gekündigt und zum 01.12.2008 eine Wohnung in Beeskow nahe Berlin angemietet. Der Umzug ist für den 26.11.2008 vorgesehen.

Am 31.10.2008 haben sie beim Verwaltungsgericht Bremen beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen die Kosten für ein gewerbliches Umzugsunternehmen in Höhe von 1.428,- € für den Umzug nach Beeskow zu gewähren, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen die Kosten für den Umzug nach Beeskow in gesetzlicher Höhe zu gewähren.