OVG Hamburg - Beschluss vom 19.02.2004
1 Bf 484/03
Normen:
ASiG § 1 ; ASiG § 5 ;
Fundstellen:
GewArch 2004, 351
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 10.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 VG 2647/02

OVG Hamburg - Beschluss vom 19.02.2004 (1 Bf 484/03) - DRsp Nr. 2008/2512

OVG Hamburg, Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 1 Bf 484/03

DRsp Nr. 2008/2512

»Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S 1885 mit spät. Änd.) - ASiG i gilt auch für reine Büroarbeitsplätze. Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind gemäß § 5 Abs. 1 ASiG nur zu bestellen, soweit dies erforderlich ist.«

Normenkette:

ASiG § 1 ; ASiG § 5 ;

Gründe:

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die Kläger haben hat mit ihrem Begehren vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg gehabt, sie von der Verpflichtung zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit zu befreien. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg ist nicht nach den §§ 124, 124 a Abs. 5 VwGO zuzulassen.

1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).