Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die Kläger haben hat mit ihrem Begehren vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg gehabt, sie von der Verpflichtung zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit zu befreien. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg ist nicht nach den §§ 124, 124 a Abs. 5 VwGO zuzulassen.
1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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