OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 06.04.2005
8 L 300/04
Normen:
BPersVG § 68 ; PersVG M-V § 60 ;
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 1161/03

OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 06.04.2005 (8 L 300/04) - DRsp Nr. 2005/19176

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.04.2005 - Aktenzeichen 8 L 300/04

DRsp Nr. 2005/19176

»Zum Informationsanspruch des Personalrats.«

Normenkette:

BPersVG § 68 ; PersVG M-V § 60 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, Bezirkspersonalrat bei der beteiligten Schulamtsleiterin, macht gegenüber dieser Informationsansprüche geltend. Dem liegt folgender - bereits vom Verwaltungsgericht festgestellter - Sachverhalt zugrunde:

In den Zuständigkeitsbereichen der jeweiligen staatlichen Schulämter wurden für das Schuljahr 2003/2004 zum Stichtag 31.03.2003 durch die Schulleiter die Daten für die Berechnung des fachspezifischen Beschäftigungsumfanges für das kommende Schuljahr ermittelt und an das staatliche Schulamt zurückgesandt. In der Folgezeit wurden diese erhobenen Daten an das Bildungsministerium weitergeleitet und in Abstimmung mit den Schulamtsleitern wurde dann der fachspezifische, schulamtsspezifische und schulartspezifische Mindestbeschäftigungsumfang ermittelt. Diese Ermittlung war bis zum 09. Mai 2003 abzuschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielten die Schulämter vom Bildungsministerium die Datei zum Mindestbeschäftigungsumfang; gleichzeitig erhielten die Bezirkspersonalräte durch die Schulamtsleiter die Daten für den Mindestbeschäftigungsumfang.