OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 06.04.2005
8 L 352/04
Normen:
BPersVG § 28 ; PersVG M-V § 9 § 21 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 10.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 1518/02

OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 06.04.2005 (8 L 352/04) - DRsp Nr. 2005/19177

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.04.2005 - Aktenzeichen 8 L 352/04

DRsp Nr. 2005/19177

»Zu den Voraussetzungen für den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat wegen Pflichtverletzung (hier: Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht)«

Normenkette:

BPersVG § 28 ; PersVG M-V § 9 § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, Hauptpersonalrat beim (zu 2.) beteiligten Ministerium, begehrt den Ausschluss eines Mitglieds, der Beteiligten zu 1., die bei der Oberfinanzdirektion X. beschäftigt ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Rahmen des so genannten Monatsgesprächs wurde der Antragsteller am 19.04.2002 über Planungen zur Verlagerung von Teilen des Rechenzentrums der Oberfinanzdirektion X. nach Nürnberg informiert. Anlässlich der Sitzung des Antragstellers am 30.04.2002 stellte sich heraus, dass die Beteiligte zu 1. Informationen aus dem Monatsgespräch an eine Bedienstete der Oberfinanzdirektion weitergegeben hatte. Die Beteiligte zu 1. räumte dies ein und trug vor, der Meinung gewesen zu sein, mit der Bediensteten sprechen zu dürfen, da diese Mitglied des örtlichen Personalrats der Oberfinanzdirektion sei. Auf den Vorhalt, dass eine Verletzung der Schweigepflicht vorliege, sagte die Beteiligte zu 1., dass "es ihr leid" tue.