OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 21.07.2004
8 L 311/03
Normen:
BPersVG § 9 ;
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 1471/03

OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 21.07.2004 (8 L 311/03) - DRsp Nr. 2006/2012

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.07.2004 - Aktenzeichen 8 L 311/03

DRsp Nr. 2006/2012

»Zur Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gemäß § 9 BPersVG

Normenkette:

BPersVG § 9 ;

Gründe:

I.

Es geht um die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. als Verwaltungsfachangestellter.

Antragstellerin und Beteiligter zu 1. schlossen mit Wirkung vom 01.08.2000 einen Berufsausbildungsvertrag. Am 23.11.2001 wurde der Beteiligte zu 1. zum Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (Beteiligter zu 3.) gewählt. Am 26.06.2003 bzw. 27.06.2003 stellte der Beteiligte zu 1. den Antrag, ihn nach Abschluss der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Seine Ausbildung beendete der Beteiligte zu 1. am 01.07.2003 erfolgreich.

Am 07.07.2003 hat die Antragstellerin ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen, es stünde keine freie Planstelle für eine Übernahme des Beteiligten zu 1. in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zur Verfügung. Ihrem Antrag, das nach 9 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 06.11.2003 entsprochen.