OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2004
1 A 1294/03.PVL
Normen:
LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZBR 2005, 319
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 34 K 6239/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2004 (1 A 1294/03.PVL) - DRsp Nr. 2008/1301

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 1 A 1294/03.PVL

DRsp Nr. 2008/1301

»Mit Blick auf die kollektive Ausrichtung der Aufgabenstellung des Personalrats einerseits und anderseits auf das Direktionsrecht des Dienststellenleiters im Bereich der einschlägigen Fragen, wie auf betriebsbedingte Mehrarbeit reagiert werden soll, ist an dem tradierten Verständnis des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW festzuhalten. Es ist weiterhin von einem kollektiv ausgerichteten Mitbestimmungsrecht auszugehen und der erforderliche kollektive Bezug (allein) danach zu beurteilen, ob die ergriffene Überstundenanordnung in ihrer konkreten Auswirkung kollektive Interessen von Beschäftigten berührt, d. h. eine Gruppe betrifft oder andernfalls unmittelbare Auswirkungen auf die Interessen anderer Beschäftigter mit Blick auf deren Arbeitszeit und -umfang hat (Abgrenzung zu den vom BAG zu § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG entwickelten Kriterien für die Unterscheidung einer mitbestimmungsfreien Individualmaßnahme von einer mitbestimmungspflichtigen Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit).«

Normenkette:

LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Antrag ist zulässig.