OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.07.2005 18 B 1635/04
Normen:
Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25.9.2003 Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) ; Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25.9.2003 Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZAR 2005, 340
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 4462/03
OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.07.2005 (18 B 1635/04) - DRsp Nr. 2007/19770
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2005 - Aktenzeichen 18 B 1635/04
DRsp Nr. 2007/19770
»1. EU-Richtlinien begründen grundsätzlich keine unmittelbaren Rechte und Pflichten Einzelner.2. Die in der Richtlinie 2003/109/EG festgelegten Bedingungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen liegen im Falle der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen für den eigenen Lebensunterhalt und den der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht vor.«
Normenkette:
Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25.9.2003 Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) ; Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25.9.2003 Art. 12 Abs. 1 ;
Gründe:
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