OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.02.2003
12 A 3734/00
Normen:
SGB I § 42 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 565
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1021/99

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.02.2003 (12 A 3734/00) - DRsp Nr. 2007/19769

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2003 - Aktenzeichen 12 A 3734/00

DRsp Nr. 2007/19769

»§ 42 Abs. 2 SGB I ermächtigt den Träger der Sozialhilfe nicht dazu, die Erstattung der gemessen an der Schlussrechnung des Vermieters zuviel gezahlten Beträge für Mietnebenkosten zu verlangen. Ein vom Vermieter ausgezahltes Guthaben ist bei fortbestehendem laufenden Sozialhilfebezug als Einkommen des Hilfe Suchenden im Zuflussmonat zu behandeln.«

Normenkette:

SGB I § 42 ;

Gründe:

Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu den vom Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erst-instanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist (vgl. den Beschluss des Senats vom 12.3.2001 - 12 B 1284/00 - m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.