OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2003
1 A 3012/01.PVL
Normen:
LPVG NRW § 75 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
ZBR 2004, 329
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2286/00

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2003 (1 A 3012/01.PVL) - DRsp Nr. 2008/1198

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2003 - Aktenzeichen 1 A 3012/01.PVL

DRsp Nr. 2008/1198

»Die Anordnung einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung (hier: "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" - G 25) unterfällt nicht dem Anhörungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW. Das gilt auch dann, wenn die Untersuchung zum Zwecke der Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Beschäftigten für die beabsichtigte Übertragung einer neuen (weiteren) Tätigkeit durchgeführt wird.«

Normenkette:

LPVG NRW § 75 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

Das vom Antragsteller geltend gemachte Beteiligungsrecht steht diesem nicht zu.

Das Antragsbegehren beschränkt sich in der Sache auf die Feststellung eines Anhörungsrechts nach § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW. Nach dieser Vorschrift ist der Personalrat anzuhören bei der Anordnung von amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit. Eine Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen - und darunter insbesondere die hier in Rede stehende Vorsorgeuntersuchung "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (G 25) - nicht von dem Anhörungstatbestand erfasst werden.