Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zum Elternbeitrag ist § 90 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.12.1998 (BGBl. I S. 3546) i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 GTK i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 16.12.1998 (GV.NRW. S. 704).
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK haben die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der von ihrem Kind besuchten Tageseinrichtung zu entrichten. Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK grundsätzlich das Einkommen als Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Maßgebend für die Höhe des Beitrags ist nach der Anlage zu § Abs. 3 GTK die Höhe des jeweiligen Jahreseinkommens. Die damit vorgesehene Beitragserhebung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dient zugleich der nach Art. Abs. gebotenen Gleichbehandlung der Beitragspflichtigen und der Beitragsgerechtigkeit.
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